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Bei der Entscheidung über die Bewerbung auch von schwerbehinderten Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung selbst dann zu beteiligen, wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten ebenfalls zu den Bewerbern gehört.
Die Parteien des zugrunde liegenden Falls streiten um eine
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hat vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Bei der Entscheidung über die
Das Bundesarbeitsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird zu klären haben, ob die Verletzung der Pflichten zur Förderung schwerbehinderter Menschen nach dem Sozialgesetzbuch IX vorliegend eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 16579
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