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Der Arbeitgeber kann nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aF) verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung derart mitzuwirken, dass er die/den Beschäftigte/n entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans beschäftigt. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn aufgrund der Beurteilung eines Betriebsarztes die begründete Befürchtung besteht, dass der Gesundheitszustand der/des Beschäftigten eine Beschäftigung entsprechend des Wiedereingliederungsplans nicht zulassen würde. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der schwerbehinderte Kläger des zugrunde liegenden Falls ist bei der beklagten Stadt als Technischer Angestellter beschäftigt. Von August 2014 bis einschließlich 6. März 2016 war er arbeitsunfähig erkrankt. Am 21. September 2015 fand eine betriebsärztliche Untersuchung des Klägers statt. In der Beurteilung der Betriebsärztin vom 12. Oktober 2015 wurde eine stufenweise
Der Kläger fordert mit seiner Klage von der beklagten Stadt den
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht gab der Klage auf die Berufung des Klägers im Wesentlichen statt. Die Revision der beklagten Stadt hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die beklagte Stadt war nicht verpflichtet, den Kläger entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans vom 28. Oktober 2015 in der Zeit vom 16. November 2015 bis zum 15. Januar 2016 zu beschäftigen. Zwar kann der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aF) verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen
Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf
1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können [...]"
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27422
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