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Die Gerichte für Arbeitssachen sind dann nicht (mehr) zuständig, wenn sich in einem Verfahren kartellrechtliche Vorfragen iSv. § 87 Satz 2 GWB* stellen und der Rechtsstreit ohne Beantwortung dieser Fragen nicht entschieden werden kann. In diesen Fällen sind die bei den ordentlichen Gerichten gebildeten Kartellspruchkörper ausschließlich zuständig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Im vorliegenden Fall ist die Klägerin ein Stahlhandelsunternehmen. Der Beklagte war Geschäftsführer der Klägerin. Das Bundeskartellamt verhängte gegen diese wegen wettbewerbswidriger
Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat durch Teilurteil die Klageanträge zu 1. und 2. mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin könne vom Beklagten aufgrund kartellrechtlicher Wertungen keinen Ersatz verlangen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat entgegen den Vorgaben des § 87 Satz 2 GWB seine
1Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. 2Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 24535
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