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Das Entgelttransparenzgesetz besagt in § 10 Absatz 1 Satz 1, dass "Beschäftigte" das Recht haben, Auskunft über die Entlohnungsweise anderer Arbeitnehmer mit derselben Tätigkeit zu erhalten, um die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots überprüfen zu können. Die Begriffe "Arbeitnehmerin" und "Arbeitnehmer" schließen im Einzelfall auch arbeitnehmerähnliche Personen ein, die somit ebenfalls unter das Entgelttransparenzgesetz fallen.
Die Klägerin ist für die Beklagte - eine Fernsehanstalt des öffentlichen Rechts - seit 2007 als Redakteurin tätig. Zunächst kam sie als online-Redakteurin auf der Grundlage befristeter Verträge zum Einsatz. Seit Juli 2011 befindet sie sich in einem unbefristeten Vertragsverhältnis, nach dem sie "bis auf weiteres" als
Das Landesarbeitsgericht hat die gegen die Beklagte gerichteten Klageanträge auf Erteilung von Auskunft über 1. die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung und 2. über das
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 10 Abs. 1 EntgTranspG Auskunft über die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung verlangen, da sie als
Ob die Klägerin gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erteilung von Auskunft über das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2020
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29195
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