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Hat ein Arbeitnehmer in die Veröffentlichung eines Werbefilms, in dem er zu sehen ist, eingewilligt, so erlischt die Einwilligung nicht automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr bedarf es zum Widerruf der Einwilligung eines wichtigen Grundes. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2008 zeigte sich ein bei einem Unternehmen für Kälte- und Klimatechnik beschäftigter Monteur damit einverstanden, dass für einen Werbefilm zum Unternehmen
Das Arbeitsgericht Koblenz bejahte lediglich den Unterlassungsanspruch. Auf Berufung des Monteurs und des Unternehmens verneinte das Landesarbeitsgericht sowohl den Unterlassungs- als auch den Schmerzensgeldanspruch. Es führte zur Begründung aus, dass der Monteur in die
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Monteurs zurück. Ihm habe zunächst kein Anspruch auf
Die
Der Monteur habe nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts die
Da eine wirksame
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21352
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