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Das Bundesarbeitsgericht hat den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu der Frage ersucht, ob das Unionsrecht der deutschen Gerichtsbarkeit in Streitigkeiten zwischen den Europäischen Schulen und den dort angestellten Lehrbeauftragten entgegensteht.
Für den gemeinsamen Unterricht der Kinder der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften wurden 1957 die so genannten Europäischen Schulen eingerichtet. Deren derzeitige Rechtsgrundlage ist die am 21. Juni 1994 von den Mitgliedern der Europäischen Gemeinschaften und den Europäischen Gemeinschaften geschlossene Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (SES). An den Schulen unterrichten zum einen
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit September 1998 auf der Grundlage jährlich befristeter Arbeitsverträge als Lehrbeauftragter an der beklagten Europäischen
Das Bundesarbeitsgericht hat Art. 27 Abs. 2 SES als auslegungsbedürftig erachtet. Er hat daher nach Art. 267 AEUV den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 27 Abs. 2 SES ersucht. Er will erfahren, ob Lehrbeauftragte zu den von Art. 27 Abs. 2 SES erfassten Personen gehören oder ob sie - wie das Verwaltungs- und Dienstpersonal - von der Anwendung der Regelung ausgenommen sind. Ferner fragt der Senat, ob die mit dem Direktor einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 15721
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