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Das Arbeitsverhältnis mit einem Producer, der programmgestaltenden Einfluss hat, kann gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG befristet werden. Es kommt dabei aber auf eine Abwägung des Bestandschutzinteresses des Arbeitnehmers und den Auswirkungen auf die Rundfunkfreiheit durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall war ein Arbeitnehmer seit Februar 2010 bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt als Producer mit programmgestaltendem Einfluss auf das Kinderradioprogramm tätig. Das Arbeitsverhältnis war stets befristet, zuletzt bis Februar 2016. Zu einer weiteren
Während das Arbeitsgericht Leipzig der Feststellungsklage stattgab, wies sie das Landesarbeitsgericht Sachsen ab. Es hielt die
Das Bundesarbeitsgericht führt zum Fall aus, dass nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG ein
Allerdings komme der
Davon ausgehend erachtet das Bundesarbeitsgericht die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2020
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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