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Grundsätzlich haben auch Betriebsratsmitglieder Anspruch auf Aktienoptionen, wenn vergleichbare Arbeitnehmer sie erhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Nach § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden. Zum Arbeitsentgelt iSd. § 37 Abs. 4 BetrVG gehört nur das vom Arbeitgeber auf Grund des Arbeitsvertrags geschuldete Arbeitsentgelt. Leistungen eines Dritten können Arbeitsentgelt iSd. § 37 Abs. 4 BetrVG darstellen, wenn der Arbeitgeber diese Leistungen versprochen hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die in den Vereinigten Staaten ansässige Muttergesellschaft einer deutschen GmbH gewährte ausgewählten Arbeitnehmern der GmbH Optionen, die diese nach Maßgabe der von der amerikanischen Gesellschaft festgelegten Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien der Muttergesellschaft berechtigten. Dem bei der inländischen Gesellschaft beschäftigten Kläger wurden in den Jahren 2000 und 2001 Aktienoptionen zugeteilt. Nach seiner Wahl in den Betriebsrat erhielt er in den Jahren 2002 bis 2005 keine Aktienoptionen der Muttergesellschaft.
Seine gegenüber der inländischen Arbeitgeberin erhobene Klage auf Verschaffung von Aktienoptionen für die Jahre 2002 bis 2005 blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Auf die Revision des Klägers hat der Siebte Senat den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht muss nun aufklären, ob die Aktienoptionen auf Grund des mit der deutschen Tochtergesellschaft abgeschlossenen Arbeitsvertrags erbracht werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/08 des BAG vom 16.01.2008
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Dokument-Nr. 5446
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