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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2010
7 AZR 843/08 -

BAG: Befristete Arbeitsverträge mit Bundesagentur für Arbeit unwirksam

Auf Haushaltsplan gestützte Befristung nicht ausreichend konkretisiert

Eine Befristung in einem Arbeitsvertrag mit der Bundesagentur für Arbeit, die sich auf eine Bestimmung im Haushaltsplan der Arbeitsagentur für das Jahr 2005 bezieht, wonach "für Aufgaben nach dem SGB II" bundesweit 5.000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag für die Dauer von drei Jahren vorgesehen sind, ist unwirksam. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Hierzu müssen im Haushaltsplan Mittel mit einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer ausgewiesen sein. Die Zwecksetzung muss schon aus Gründen des Europäischen Gemeinschaftsrechts so bestimmt sein, dass sie eine Kontrolle ermöglicht, ob die befristete Beschäftigung der Deckung eines vorübergehenden Bedarfs dient.

Prüfung der Aufgaben von vorübergehender Dauer in Haushaltsplan-Bestimmungen nicht möglich

Diesen Anforderungen genügt eine Bestimmung im Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2005, nach der „für Aufgaben nach dem SGB II“ bundesweit 5000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag für die Dauer von drei Jahren vorgesehen sind, nicht. Sie ermöglicht keine Prüfung, ob die Beschäftigung der befristet eingestellten Arbeitnehmer mit Aufgaben von vorübergehender Dauer erfolgt oder ob damit ein ständiger Bedarf abgedeckt wird. Dies gilt auch im Hinblick auf die in dem Haushaltsplan pauschal formulierte Erwartung, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen werde, und den nicht näher begründeten Hinweis, dass die Bundesagentur personelle Entlastungsmöglichkeiten im SGB III-Bereich dazu nutzen werde, vorhandenes Dauerpersonal zusätzlich für die Aufgabenerledigung nach dem SGB II einzusetzen.

Zweckbestimmung in Haushaltsplan nicht hinreichend konkret

Das Bundesarbeitsgericht hat daher - anders als das Landesarbeitsgericht - der Klage einer Arbeitnehmerin stattgegeben, die sich gegen die am 26. Oktober 2005 zum 31. Dezember 2007 vereinbarte Befristung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Bundesagentur für Arbeit richtete. Die Bundesagentur für Arbeit hatte die Befristung ausschließlich darauf gestützt, die Klägerin gehöre zu den Mitarbeitern, für deren befristete Beschäftigung mit Aufgaben nach dem SGB II im Haushaltsplan 2005 Mittel ausgewiesen seien. Da die Zweckbestimmung in dem Haushaltsplan nicht hinreichend konkret ist, musste der Senat erneut nicht entscheiden, ob sich die Beklagte als Selbstverwaltungskörperschaft überhaupt auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen kann oder ob dieser Sachgrund ein förmliches Haushaltsgesetz voraussetzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2010
Quelle: ra-online, BAG

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2008
    [Aktenzeichen: 21 Sa 961/08]
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