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Wird ein befristeter Arbeitsvertrag durch einen neuen Vertrag ohne Sachgrund befristet "verlängert", so handelt es sich dabei nur um eine Verlängerung, wenn die Arbeitsbedingungen im übrigen unverändert bleiben. Wenn allerdings - wie im vorliegenden Fall - Änderungen vereinbart werden, wird die "Verlängerung" rechtlich als neuer Arbeitsvertrag angesehen. Dessen Befristung ist dann unwirksam.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige
Die Parteien schlossen am 1. August 2004 einen zunächst bis zum 31. Dezember 2004 befristeten Arbeitsvertrag, dessen Laufzeit sie durch eine am 30. November 2004 abgeschlossene Vereinbarung bis zum 30. Juni 2005 verlängerten. Im Juni 2005 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2005. In diesem Vertrag haben die Parteien keine beiderseitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart, während ein solches Kündigungsrecht im Ausgangsvertrag enthalten war.
Die Revision des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts war erfolgreich. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/08 des BAG vom 20.02.2008
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Dokument-Nr. 5634
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