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Wird ein Arbeitnehmer abgemahnt, ist er nicht dazu verpflichtet zur Prüfung der Richtigkeit gegen die Abmahnung gerichtlich vorzugehen. Die Berechtigung zur Abmahnung wird erst im Kündigungsschutzprozess geklärt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall war ein 32-jähriger Mann bei der Deutschen Bundespost seit 1974 als Fernmeldehandwerker beschäftigt. Zum Dienstantritt um 7 Uhr musste er sich bei der Dienststelle telefonisch melden. Seit August 1981 fiel der
Das Bundesarbeitsgericht teilte zunächst die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, dass
Das Landesarbeitsgericht sei jedoch fehlerhaft davon ausgegangen, so das Bundesarbeitsgericht weiter, dass der
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sei der
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Das Bundesarbeitsgericht führte weiterhin aus, dass das bloße Untätigbleiben gegenüber einer
In der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sah das Bundesarbeitsgericht erhebliche Nachteile. So würden durch die gerichtliche Prüfung von Abmahnungen vor einem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14868
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