kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Nach § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) gilt zwischen einem Auszubildenden, der Mitglied des Betriebsrats oder eines der anderen dort genannten Betriebsverfassungsorgane ist, und dem Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt.
Der Übernahmeanspruch nach § 78 a BetrVG setzt voraus, dass sich der Jugend- und Auszubildendenvertreter in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder einem vergleichbaren durch Tarifvertrag geregelten Rechtsverhältnis befindet. Bestehen zwischen dem Jugend- und Auszubildendenvertreter und dem Arbeitgeber keine vertraglichen Beziehungen, besteht keine Verpflichtung zur Übernahme in ein Arbeitsverhältnis. Das hat das Bundesarbeitsgericht entscheiden.
Der Kläger schloss mit einer GmbH einen Berufsausbildungsvertrag über die Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. Nach dem Vertrag sollte die Ausbildung sowohl in der Betriebsstätte der GmbH als auch im Rahmen eines betrieblichen Praktikums durchgeführt werden. Der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung des Klägers erfolgte in der Betriebsstätte der Beklagten in Cottbus. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten bestanden nicht. Der Kläger wurde während seiner berufspraktischen Ausbildung in die bei der Beklagten gebildete Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt. Er verlangte von der Beklagten die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, was diese aber ablehnte.
Seine Klage blieb vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts wie bereits in der Vorinstanz ohne Erfolg.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2005
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BAG_7-AZR-55304_Kein-Uebernahmeanspruch-eines-Auszubildendenvertreters-ohne-Vertrag~N883
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 883
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.