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Der am 20. September 1938 geborene Kläger war bei dem beklagten Land auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge, zuletzt auf der Grundlage der §§ 91 ff. AFG bzw. §§ 217 ff. SGB III beschäftigt.
Auf Antrag des beklagten Landes bewilligte das zuständige Arbeitsamt mit Bescheid vom 30. Mai 2000 einen Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer gemäß §§ 217 ff. SGB III für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Mai 2001. Daraufhin schlossen die Parteien am 31. Mai 2000 einen für diesen Zeitraum befristeten Arbeitsvertrag ab. Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage geltend gemacht, das Arbeitsverhältnis sei auf Grund der Befristung nicht beendet worden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
Die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer nach § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ist kein Sachgrund für die Befristung des mit dem älteren Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrags. Anders als nach der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Vorgängerregelung in § 97 AFG dient der Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer nach § 218 Abs. 1 Nr.3 SGB III nicht der Arbeitsbeschaffung, sondern soll nach § 217 SGB III Minderleistungen ausgleichen, die dem Arbeitgeber durch die Beschäftigung förderungsbedürftiger Arbeitnehmer entstehen. Dies rechtfertigt die Befristung nicht.
Die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer nach § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III (Juris SGB 3) ist kein Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit dem geförderten Arbeitnehmer.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 43/03 des BAG vom 04.06.2003
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Dokument-Nr. 1104
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