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Schließt ein öffentlicher Arbeitgeber mit einer Vielzahl bei ihm beschäftigter Lehrkräfte unbefristete Arbeitsverträge über Teilzeitbeschäftigungen und vereinbart er mit diesen bei Bedarf jeweils befristet für die Dauer eines Schuljahres eine höhere Arbeitszeit, unterliegt die nach dem 31. Dezember 2001 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung als allgemeine Geschäftsbedingung der gerichtlichen Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB in der Fassung des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts.
Eine Kontrolle der befristeten Vereinbarung von Arbeitsbedingungen nach den Grundsätzen des Rechts befristeter Arbeitsverträge findet seit dieser Zeit nicht mehr statt. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt es vielmehr darauf an, ob die Arbeitnehmer durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Dabei ist eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu einem Rechtsstreit zwischen einer Lehrerin und dem Land Brandenburg entschieden.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2004 - 4 Sa 425 -
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 47/05 des BAG vom 27.07.2005
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Dokument-Nr. 780
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