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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.10.2010
7 AZR 485/09 (A) -

BAG: Haushalts­befristung und europäisches Unionsrecht

Vorabentscheidungsersuchen zur Befristung von Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst

Das Bundesarbeitsgericht hat den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit einer deutschen Regelung zur Befristung von Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst mit dem europäischen Unionsrecht ersucht.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Die Möglichkeit, mit dieser Begründung die Befristung von Arbeitsverhältnissen zu rechtfertigen, besteht nur im öffentlichen Dienst. In der Privatwirtschaft ist die Regelung nicht anwendbar.

Missbrauch mit aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen

§ 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 (Rahmenvereinbarung) verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden.

Klägerin erhielt insgesamt 13 befristete Arbeitsverträge

Die Klägerin hat sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewehrt. Sie war bei dem beklagten Land aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen von Juli 1996 bis Dezember 2006 als Justizangestellte in der Bewährungshilfe beschäftigt. Der Haushaltsplan des beklagten Landes sah für das Jahr 2006 vor, dass vorübergehend frei werdende Haushaltsmittel für die Beschäftigung von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden können. Hierauf und auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG hat sich das beklagte Land zur Rechtfertigung der Befristung dese letzten mit der Klägerin geschlossenen Vertrags berufen.

EuGH soll Vereinbarkeit von zusätzlichen Gründen zur Befristung von Arbeitsverträgen im öffentlichen Dienst mit Rahmenvereinbarungen klären

Das Bundesarbeitsgericht hat für klärungsbedürftig gehalten, ob es unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes mit der Rahmenvereinbarung vereinbar ist, für den öffentlichen Dienst zusätzlich einen Grund zur Befristung von Arbeitsverträgen vorzusehen, der in der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht. Die Frage ist weder vom Europäischen Gerichtshof abschließend geklärt, noch ist ihre Beantwortung offenkundig. Der Siebte Senat hat daher - u.a. - diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2010
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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