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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2016
7 AZR 342/14 -

Sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an ein Heim­arbeits­verhältnis zulässig

Heim­arbeits­verhältnis nach § 2 Abs. 1 HAG ist kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass ein Arbeitsvertrag auch dann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren kalendermäßig befristet werden kann, wenn zwischen den Parteien zuvor ein Heim­arbeits­verhältnis bestanden hat.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war für die Beklagte in der Zeit vom 15. Juni 2009 bis zum 31. August 2010 als Heimarbeiterin tätig. Ab dem 1. September 2010 wurde sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten beschäftigt. Der zunächst für die Dauer von einem Jahr befristete Arbeitsvertrag wurde durch Ergänzungsvertrag vom 12. Mai 2011 bis zum 31. August 2012 verlängert. Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der Befristung am 31. August 2012 geendet hat.

BAG: Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht blieb die Revision der Klägerin erfolglos. Die Befristung des Arbeitsvertrags sei wirksam. Der Arbeitsvertrag habe nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die Dauer von zwei Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds befristet werden können. Eine sachgrundlose Befristung sei zwar nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Ein Heimarbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 HAG sei jedoch kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 23083 Dokument-Nr. 23083

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