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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.09.2015
7 ABR 69/13 -

BAG: Abmahnung wegen Verstoßes gegen betriebs­verfassungs­rechtliche Pflichten darf nicht mit Kündigungsandrohung verbunden werden

Betroffener Betriebsrat hat Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus Personalakte

Wird ein Betriebs­rats­mitglied ausschließlich wegen Verstoßes gegen betriebs­verfassungs­rechtliche Pflichten abgemahnt, so ist die Abmahnung unwirksam, wenn zugleich eine Kündigung angedroht wird. Das Betriebs­rats­mitglied hat in diesem Fall einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein städtisches Müllentsorgungs- und Stadtreinigungsunternehmen schloss im Mai 2011 mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Leiharbeitnehmern. Diese Vereinbarung versendete der Betriebsratsvorsitzende per E-Mail an sämtliche Arbeitnehmer des Unternehmens sowie des Mutterkonzerns. Das Unternehmen sah darin einen Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit und somit gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten und mahnte den Betriebsratsvorsitzenden daher ab. Die Abmahnung enthielt zudem eine Kündigungsandrohung für den Fall, dass der Betriebsratsvorsitzende einen weiteren Verstoß begehe. Der Betriebsratsvorsitzende hielt die Abmahnung für unwirksam und verlangte daher deren Entfernung aus seiner Personalakte. Da das Unternehmen dem nicht nachkam, stellte der Betriebsratsvorsitzende einen entsprechenden Antrag bei Gericht.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht geben Antrag des Betriebsratsvorsitzenden statt

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Bremen gaben dem Antrag des Betriebsratsvorsitzenden statt. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Unternehmens.

Bundesarbeitsgericht bejaht Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus Personalakte

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde des Unternehmens zurück. Dem Betriebsratsvorsitzenden habe in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte zugestanden. Denn die Abmahnung sei zu Unrecht erfolgt.

Unzulässigkeit einer Abmahnung mit Kündigungsandrohung bei Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sei der Ausspruch einer fristlosen Kündigung sowie einer Abmahnung, die mit einer Kündigungsandrohung verbunden ist, unzulässig, wenn einem Betriebsratsmitglied ausschließlich die Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten vorgeworfen werde. Letzteres sei hier aber der Fall gewesen. Das Unternehmen habe nur einen Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten gerügt. Dies habe nicht zugleich mit der Androhung einer Kündigung verbunden werden dürfen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Beschluss vom 22.11.2012
    [Aktenzeichen: 8 BV 802/12]
  • Landesarbeitsgericht Bremen, Beschluss vom 02.07.2013
    [Aktenzeichen: 1 TaBV 35/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZA 2016, 57Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2016, Seite: 57

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