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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.01.2010
7 ABR 39/08 -

BAG: Wahlvorschläge zu Schwerbehindertenvertretung müssen im Original eingereicht werden

Per Telefax eingereichte Wahlvorschläge nicht ausreichend

Wahlvorschläge für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung müssen innerhalb der Einreichungsfrist mit der erforderlichen Anzahl von Stützunterschriften im Original beim Wahlvorstand eingehen. Die Einreichung von Telekopien genügt nicht. Der Wahlvorstand muss das Vorliegen der erforderlichen Unterschriften zuverlässig prüfen können. Dies kann er nur, wenn ihm die Originalunterschriften vorliegen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

Für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung ist es allerdings nicht erforderlich, dass sich sämtliche Stützunterschriften auf demselben Blatt befinden. Es muss aber gewährleistet sein, dass sich die Unterschriften auf den Wahlvorschlag und nicht auf eine andere Erklärung beziehen. Dies kann beispielsweise durch die körperliche Verbindung mehrerer Blätter oder durch die Angabe eines gemeinsamen Kennworts auf sämtlichen Blättern geschehen.

Wahl zu Recht für ungültig erklärt

Die Antragsteller machten vor dem Bundesarbeitsgericht in einem Wahlanfechtungsverfahren geltend, dass der Wahlvorstand einen für die Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung per Telefax eingereichten Wahlvorschlag zu Unrecht zurückgewiesen habe. Die Wahlanfechtung war dennoch erfolgreich, da der Wahlvorstand in seinem Wahlausschreiben die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht ausreichend beschrieben hatte. Das Bundesarbeitsgericht erklärte deshalb, wie bereits das Landesarbeitsgericht, die Wahl für ungültig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2010
Quelle: ra-online, BAG

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.04.2008
    [Aktenzeichen: 3 TaBV 1/08]
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