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Wahlvorschläge für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung müssen innerhalb der Einreichungsfrist mit der erforderlichen Anzahl von Stützunterschriften im Original beim Wahlvorstand eingehen. Die Einreichung von Telekopien genügt nicht. Der Wahlvorstand muss das Vorliegen der erforderlichen Unterschriften zuverlässig prüfen können. Dies kann er nur, wenn ihm die Originalunterschriften vorliegen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Für die
Die Antragsteller machten vor dem Bundesarbeitsgericht in einem Wahlanfechtungsverfahren geltend, dass der Wahlvorstand einen für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2010
Quelle: ra-online, BAG
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Dokument-Nr. 9107
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