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In einem Grundsatzurteil hat das Bundesarbeitsgericht die Voraussetzungen für die Bildung eines Konzernbetriebsrates präzisiert. Danach kann eine konzernweite Arbeitnehmervertretung nicht für Unternehmen in Deutschland eingerichtet werden, die von einer Konzernspitze im Ausland beherrscht werden.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann für einen Konzern iSv. § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Werden die im Inland gelegenen Unternehmen von einer Konzernspitze im Ausland beherrscht, kann ein Konzernbetriebsrat nicht gebildet werden. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.
Bei einer deutschen Zwischenholding eines in England ansässigen Konzerns ist ein Konzernbetriebsrat gebildet, in den die Betriebsräte und Gesamtbetriebsräte der in Deutschland gelegenen Unternehmen Mitglieder entsenden. Mit einem Teil der inländischen Unternehmen schlossen zwei englische Konzernunternehmen im Jahr 2004 Beherrschungsverträge ab. Nach Auffassung des Konzernbetriebsrats sowie der beteiligten Betriebsräte und Gesamtbetriebsräte hat der Abschluss der Beherrschungsverträge die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für die von den Beherrschungsverträgen betroffenen Unternehmen nicht beendet.
Der Siebte Senat hat - wie die Vorinstanzen - die auf Feststellung eines Entsendungsrechts in den Konzernbetriebsrat gerichteten Anträge der Arbeitnehmervertretungen abgewiesen.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann ein Konzernbetriebsrat nur errichtet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder über eine im Inland ansässige Teilkonzernspitze verfügt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/07 des BAG vom 14.02.2007
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Dokument-Nr. 3855
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