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Werden noch am Wahltag zu einer Betriebsratswahl Wahlberechtigte in die Wählerliste aufgenommen, so ist die Wahl aufgrund einer möglichen Beeinflussung des Wahlergebnisses anfechtbar. Die Aufnahme neuer Wahlberechtigter ist zum Schutz vor Wahlmanipulationen nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe zulässig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Betriebsratswahl vom März 2014 angefochten, da noch am Wahltag drei Arbeitnehmer handschriftlich als Wahlberechtigte in die
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurück. Der Wahlvorstand habe gegen § 4 Abs. 3 Satz 2 der Wahlordnung verstoßen, indem er noch am Wahltag die
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei die Änderung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25085
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