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Es verstößt nicht gegen die unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften in Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) 492/2011, dass § 16 Abs. 2 TV-L die beim selben Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung gegenüber entsprechenden Zeiten bei anderen Arbeitgebern privilegiert. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im hier zu entscheidenden Fall ist die Klägerin seit Januar 2014 als Erzieherin beim beklagten Land beschäftigt. Sie wird nach Entgeltgruppe 8 Stufe 2 TV-L vergütet. Die Klägerin war seit 1997 bei verschiedenen anderen Arbeitgebern im deutschen Inland tätig. Sie hält die
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. § 16 Abs. 2 TV-L weist keinen hinreichenden Auslandsbezug auf, wenn
Das Gericht hat am 23. Februar 2017 auch über die weitgehend gleich gelagerte Sache - 6 AZR 244/16 - entschieden. Er hat die Revision des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 23906
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