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Die im Jahr 1943 geborene Klägerin war bis zum 30. Juni 1994 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen einer Personaleinschränkung beendet. Im Anschluss daran zahlte die Beklagte eine tarifliche Überbrückungsbeihilfe.
Zum 30. November 2003 stellte sie die Zahlung ein. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. c des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 wird Überbrückungsbeihilfe nicht gezahlt für Zeiten nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung über den 30. November 2003 hinaus. Sie hat die Ansicht vertreten, bereits nach dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung sei die vorgezogene Altersrente für Frauen nicht erfasst. Im Übrigen benachteilige die Regelung Frauen und verstoße insofern gegen Art. 3 GG und § 611 a BGB. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit Vollendung des 60. Lebensjahres am 18. November 2003 hat die Klägerin die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bezug eines vorgezogenen Altersruhegeldes erfüllt. Der Anspruch auf Zahlung der Überbrückungsbeihilfe ist damit erloschen, wobei unerheblich ist, ob die Klägerin die Rente tatsächlich erhält oder beantragt hat. Die Regelung verstößt nicht gegen Art. 3 GG und das Diskriminierungsverbot des § 612 Abs. 3 iVm. § 611 a BGB. Sie knüpft nicht an das Geschlecht an, sondern an die Möglichkeit, vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beziehen. Die unterschiedliche Behandlung ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben. Die Überbrückungsbeihilfe soll ihrem Zweck nach nur solange gewährt werden, wie sie für eine Wiedereingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsprozess notwendig ist.
Ab dem Bezug eines vorgezogenen Altersruhegeldes wird der Lebensunterhalt des ehemaligen Arbeitnehmers durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet. Frauen, die wie die Klägerin nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, können unter bestimmten Voraussetzungen ab Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß § 237 a SGB VI zwar nicht mehr die normale, ungekürzte Altersrente beanspruchen, aber bereits vorzeitig Altersruhegeld in Anspruch nehmen. Dass mit dieser Besserstellung (früherer Renteneintritt) auch Nachteile (geminderte Rentenhöhe) verbunden sind, beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers; zur Kompensation dieser Nachteile sind die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ihnen zustehenden Tarifautonomie nicht verpflichtet.
Vorinstanz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Juni 2005 - 10 Sa 945/04 -
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/06 des BAG vom 18.05.2006
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Dokument-Nr. 2411
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