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Die Klägerin war seit 1997 bei der Schuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin als Hilfskraft im Druckereibereich beschäftigt. Die Schuldnerin wurde im August 2001 zusammen mit weiteren Unternehmen aus dem ursprünglichen Unternehmen ausgegliedert. Die ursprüngliche Arbeitgeberin blieb als Holding-Gesellschaft bestehen. Vor der Aufspaltung hatte die frühere Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen, in der ua. für die Dauer von zwei Jahren betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen wurden. Der Betriebsrat blieb in dem nach der Spaltung gebildeten Gemeinschaftsbetrieb der ausgegliederten Unternehmen im Amt.
Am 19. September 2002 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Der Beklagte wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem 19. November 2002 hörte die Schuldnerin - durch den Geschäftsführer und den vorläufigen Insolvenzverwalter - den Betriebsrat zur in Aussicht genommenen Kündigung aller Arbeitnehmer/-innen wegen Betriebsstilllegung an. Das Insolvenzverfahren wurde am 28. November 2002 eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Am selben Tag schlossen der Betriebsrat und der Insolvenzverwalter einen Interessenausgleich mit Namensliste.
Mit Schreiben vom 28. November 2002 kündigte der Beklagte sämtliche Arbeitsverhältnisse. Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen. Ihre Revision blieb erfolglos. § 113 Insolvenzordnung (InsO), wonach der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf einen vereinbarten Ausschluss des Rechts auf ordentliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen kann, verdrängt Unkündbarkeitsklauseln in Betriebsvereinbarungen.
Auch § 323 Abs. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG), nach dem im Fall einer Unternehmensspaltung sich die kündigungsrechtliche Stellung der betroffenen Arbeitnehmer auf Grund der Spaltung für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nicht verschlechtert, steht dem nicht entgegen. Bei insolvenzbedingter Stilllegung des Betriebes des abgespaltenen Unternehmens kann trotz § 323 UmwG wirksam gekündigt werden. Wird der zu kündigende Arbeitnehmer in der Namensliste des Interessenausgleichs namentlich genannt, kann die soziale Auswahl nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
Hinsichtlich der Sozialauswahl ist nicht auf die Verhältnisse vor Wirksamwerden der Spaltung abzustellen. Von einer im abgespaltenen Unternehmen getroffenen Unternehmerentscheidung werden die Arbeitnehmer in den übrigen Unternehmen nicht erfasst, wenn im Zeitpunkt der Kündigung kein Gemeinschaftsbetrieb mehr besteht. Es bedarf dann keiner unternehmensübergreifenden Sozialauswahl.
Soll der Betrieb auf Grund des durch den vorläufigen Insolvenzverwalter erstatteten Gutachtens stillgelegt werden, reicht es für die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats iSv. § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) aus, wenn die Anhörung zu der nach der Insolvenzeröffnung vorgesehenen Kündigung schon durch den Geschäftsführer der Schuldnerin und den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgt, sofern dieser auch zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt wird.
Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht München vom 21. September 2004 - 11 Sa 26/04 -
§ 323 Abs. 1 UmwG, wonach im Fall einer Unternehmungsspaltung sich die kündigungsrechtliche Stellung der betroffenen Arbeitnehmer auf Grund der Spaltung für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nicht verschlechtert, steht einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter wegen Betriebsstillegung in der Insolvenz eines abgespaltenen Unternehmens nicht entgegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr.58/05 des Bundesarbeitsgerichts vom 22.09.2005
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Dokument-Nr. 1004
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