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Bei der Bestimmung des Vergleichsentgelts eines beim Bayerischen Roten Kreuz beschäftigten Ehegatten ist bei der Überleitung vom BAT in den TVöD der ihm individuell zustehende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags zugrunde zu legen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Wurde ein Angestellter zum Überleitungsstichtag, dem 1. Oktober 2005, vom Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in den
Der verheiratete Kläger ist seit 1987 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis seiner Ehefrau finden die für das Bayerische Roten Kreuz geltenden Tarifverträge Anwendung. Der Manteltarifvertrag des Bayerischen Roten Kreuzes verwies hinsichtlich des Ortszuschlags auf den BAT. Im September 2005 bezogen der Kläger und seine Ehefrau aufgrund der Konkurrenzregelung in § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT jeweils den halben
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Gem. § 5 TVÜ-VKA war infolge der Änderung des für die Ehefrau des Klägers geltenden Tarifrechts bei der Bildung seines Vergleichsentgelts der ihm individuell zustehende hälftige Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags zugrunde zu legen. Andernfalls stünden die Ehegatten entgegen dem Regelungszweck des § 5 TVÜ- VKA finanziell schlechter als vor der Überleitung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2009
Quelle: ra-online, BAG
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Dokument-Nr. 8476
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