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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2017
6 AZR 442/16 -

Arbeitnehmer in Elternzeit dürfen nicht vom Anwendungsbereich des Massen­entlassungs­schutzes ausgenommen werden

BAG zur Benachteiligung von Personen in Elternzeit bei Massenentlassungen

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass Massenentlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Maßgabe von § 17 KSchG zu ihrer Wirksamkeit einer vorherigen ordnungsgemäßen Konsultation des Betriebsrats und einer vorherigen ordnungsgemäßen Anzeige an die Agentur für Arbeit bedürfen.

Der durch § 17 KSchG gewährleistete Schutz ist europarechtlich durch die Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie) determiniert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar 2005 (Az. C-188/03) ist unter "Entlassung" die Kündigungserklärung zu verstehen.

BAG erklärt Kündigung einer Mutter nach Ablauf des 30-Tage-Zeitraums für zulässig

Hiervon ausgehend hielt das Bundesarbeitsgericht die Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin vom 10. März 2010 für wirksam, die sich zur Zeit der wegen einer Betriebsstilllegung durchgeführten Massenentlassungen in Elternzeit befand und deren Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf des Zeitraums von 30 Kalendertagen gekündigt wurde, obwohl sich die Kündigungen der übrigen Arbeitsverhältnisse mangels einer ordnungsgemäßen Konsultation des Betriebsrats gemäß § 17 KSchG als unwirksam erwiesen hatten (BAG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 -).

BVerfG rügt Benachteiligung wegen des Geschlechts und hebt BAG-Urteil auf

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 8. Juni 2016 (Az. 1 BvR 3634/13) dieses Urteil aufgehoben, weil es die Klägerin in ihren Grundrechten aus Art. 3 iVm. Art. 6 GG verletze. Die Klägerin werde unzulässig wegen der von ihr in Anspruch genommenen Elternzeit und wegen ihres Geschlechts benachteiligt, wenn ihr der Schutz vor Massenentlassungen versagt werde, weil das Abwarten der wegen der Elternzeit notwendigen behördlichen Zustimmung zur Kündigung dazu geführt habe, dass die Kündigung erst nach Ablauf des 30-Tage-Zeitraums erklärt wurde. In diesen Fällen gelte der 30-Tage-Zeitraum auch dann als gewahrt, wenn die Antragstellung auf Zustimmung der zuständigen Behörde zu der Kündigung innerhalb dieses Zeitraums erfolgt sei.

BAG: Arbeitsverhältnis wurde nicht durch Kündigung aufgelöst

An diese nationalrechtliche Erweiterung des Entlassungsbegriffs bei Massenentlassungen durch das Bundesverfassungsgericht ist das Bundesarbeitsgericht ungeachtet der Probleme gebunden, die unter anderem dann entstehen, wenn die behördliche Zustimmung erst außerhalb der 90-tägigen Freifrist des § 18 Abs. 4 KSchG erteilt wird oder wenn bei einer Arbeitnehmerin in Elternzeit die Kündigung als solche zugleich Teil einer zweiten, § 17 KSchG unterfallenden Welle von Kündigungen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb nun auf die Revision der Klägerin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 10. März 2010 nicht aufgelöst worden ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 31.10.2011
    [Aktenzeichen: 17 Sa 761/11]
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