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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Massenentlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Maßgabe von § 17 KSchG zu ihrer Wirksamkeit einer vorherigen ordnungsgemäßen Konsultation des Betriebsrats und einer vorherigen ordnungsgemäßen Anzeige an die Agentur für Arbeit bedürfen.
Der durch § 17 KSchG gewährleistete Schutz ist europarechtlich durch die Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie) determiniert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar 2005 (Az. C-188/03) ist unter "Entlassung" die Kündigungserklärung zu verstehen.
Hiervon ausgehend hielt das Bundesarbeitsgericht die
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 8. Juni 2016 (Az. 1 BvR 3634/13) dieses Urteil aufgehoben, weil es die Klägerin in ihren Grundrechten aus Art. 3 iVm. Art. 6 GG verletze. Die Klägerin werde unzulässig wegen der von ihr in Anspruch genommenen
An diese nationalrechtliche Erweiterung des Entlassungsbegriffs bei
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 23768
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