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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.09.2009
6 AZR 369/08 -

BAG zur Zwangsvollstreckung von rückständigen Unterhaltsansprüchen

Unterhaltsrückstände unterliegen allgemeinen Beschränkungen der Einzelvollstreckung

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von einem Unterhaltsberechtigten vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erwirkt worden ist, wird durch die Insolvenzeröffnung unwirksam, soweit dadurch die Zwangsvollstreckung in die nach § 850 d ZPO erweitert pfändbaren Bezüge wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung betrieben wird (§ 114 Abs. 3 iVm. § 89 InsO).

Im zugrunde liegenden Fall betreibt die Klägerin aus einem vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Vaters erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit ihren Unterhaltsansprüchen die Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen, das ihr Vater bei der Beklagten erzielt. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt die Beklagte nur noch den laufenden Unterhalt an die Klägerin ab. Die Klägerin hat Zahlung auch auf den aus der Zeit vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens noch bestehenden Unterhaltsrückstand und Zwangsvollstreckungskosten von zusammen 1.652,54 Euro verlangt.

Zwangsvollstreckung der Unterhaltsrückstände in Wohlverhaltensphase nicht möglich

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Solche Unterhaltsrückstände unterliegen als Insolvenzforderungen den allgemeinen Beschränkungen der Einzelvollstreckung in der Insolvenz. Wird dem Schuldner des Verbraucherinsolvenzverfahrens Restschuldbefreiung nach § 291 InsO in Aussicht gestellt, kann auch in der Wohlverhaltensphase die Zwangsvollstreckung wegen dieser Unterhaltsrückstände nicht betrieben werden. Dem steht das Vollstreckungsverbot des § 294 InsO entgegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2009
Quelle: ra-online, BAG

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 16.04.2008
    [Aktenzeichen: 3 Sa 551/07]
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