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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2005
6 AZR 361/04 -

Ausschluss eines Abfindungsanspruchs wegen Ablehnung eines anderen Arbeitsplatzes

Die Klägerin war bei dem beklagten Landkreis als Reinigungskraft beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis bestimmte sich nach dem BMT-G-O und den diesen ersetzenden, ändernden und ergänzenden Tarifverträgen. Der Landkreis übertrug mit Wirkung zum 1. August 2002 die Erledigung sämtlicher Reinigungsaufgaben auf die K.-GmbH. Diese sollte die bei ihm beschäftigten Reinigungskräfte übernehmen. Ihnen wurden für die Dauer eines Jahres die Vergütung nach dem BMT-G-O einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie vermögenswirksamer Leistungen und eine Abfindung zugesagt, falls die K.-GmbH das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten 15 Monate kündige. Von den betroffenen 116 Reinigungskräften widersprachen etwa 110 dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses, auch die Klägerin. Daraufhin kündigte der beklagte Landkreis ihr Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 31. März 2003. In dem sich anschließenden Kündigungsschutzverfahren einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung von 4.500,00 Euro. Die Klägerin behielt sich vor, weitergehende Abfindungsansprüche geltend zu machen.

Mit ihrer Klage begehrt sie die Zahlung einer weitergehenden Abfindung in unstreitiger Höhe von 1.000 Euro nach § 4 des Tarifvertrags zur sozialen Absicherung (TV SozSich). Sie ist der Ansicht, der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 5 Buchst. a TV SozSich liege nicht vor, weil ihr kein anderer Arbeitsplatz angeboten worden sei, der ihr nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbar sei. Dies folge schon daraus, dass wegen des Widerspruchs von etwa 110 Reinigungskräften kein Betriebsübergang vorliege. Zudem brauche sie die erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen bei einem privaten Reinigungsunternehmen nicht hinzunehmen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. "Anderer Arbeitsplatz" ist jede Beschäftigung, der im Vergleich zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit abweichende Vertragsbedingungen zugrunde liegen. Dies trifft etwa auf eine Beschäftigung an einem anderen Arbeitsort, mit geänderter Tätigkeit, einem abweichenden Arbeitsvolumen, einer Änderung der Vergütung, aber auch auf eine solche bei einem anderen als dem bisherigen Arbeitgeber zu. Der Wortlaut der Tarifnorm begrenzt die anzubietenden Arbeitsplätze nicht auf solche des Vertragsarbeitgebers. Das Angebot muss nicht von diesem ausgehen. Es kann auch von einem Dritten unterbreitet werden. Persönliche, familiäre oder soziale Gründe können die Unzumutbarkeit des Arbeitsplatzes nicht begründen. Die Tarifnorm stellt allein auf Kenntnisse und Fähigkeiten ab.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 21/05 des BAG vom 21.04.2005

Vorinstanz:
  • Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.05.2004
    [Aktenzeichen: 3 Sa 498/03]
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