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Die Berufsausübung des Krankenpflegers steht im Konflikt mit der Tätigkeit des Leichenbestatters. Während die eine Tätigkeit die Erhaltung der Gesundheit und des Lebens zum Ziel hat, setzt die andere den Tod des Menschen voraus. Ein Krankenhaus muss die nebenberufliche Tätigkeit eines Mitarbeiters nicht hinnehmen, wenn diese in der öffentlichen Wahrnehmung zu Irritationen führen könnte und damit geeignet ist, das Interesse des Krankenhauses zu beeinträchtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall übte ein als
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des vom
Der Umstand, von einem
Erschwerend komme hinzu, dass die Tätigkeit des Mannes als
Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 AVR ist die Ausübung einer
Diese Entscheidung sei mit dem
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2002 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2012
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht (vt/st)
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Dokument-Nr. 12876
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