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Das Bundesarbeitsgericht musste entscheiden, ob auch ein erkrankter Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst Anspruch auf Zahlung eines tariflichen Leistungsentgelts gemäß der Übergangsregelung zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) hat.
§ 18 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 regelt Rahmen und Grundsätze des ab dem 1. Januar 2007 einzuführenden Leistungsentgelts. Die Durchführung der Vorschrift setzt im kommunalen Bereich den Abschluss einer Betriebsbzw. Dienstvereinbarung voraus. War eine solche Vereinbarung nicht bis zum 31. Juli 2007 zustande gekommen, erhielten die Beschäftigten aufgrund der Regelung in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2007 ein undifferenziertes Leistungsentgelt für das Jahr 2007. Dieses betrug 12 % des für den Monat September 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts. Der Bezug des Entgelts im September 2007 war dabei keine Anspruchsvoraussetzung für das undifferenzierte Leistungsentgelt. Vielmehr war das Tabellenentgelt des Monats September 2007 lediglich die
Der Kläger des zurgunde liegenden Streitfalls ist als Müllwerker bei der beklagten Stadt tätig. Bis zum 31. Juli 2007 wurde für seinen Tätigkeitsbereich keine Dienstvereinbarung zur Umsetzung des § 18 TVöD (VKA) vereinbart. Der Kläger war vom 26. Juni 2007 bis zum 10. Oktober 2007 arbeitsunfähig erkrankt, so dass er im September 2007 kein Entgelt und auch keine
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Revision hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Nach Sinn und Zweck der Regelung in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) war das Tabellenentgelt für den Monat September 2007 nur die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2010
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online.
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Dokument-Nr. 10307
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