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Das Bundesarbeitsgericht hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit von Entgeltregelungen im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes mit dem Verbot der Altersdiskriminierung ersucht.
Seit dem 1. Oktober 2005 ersetzt der
Die im Oktober 1962 geborene Klägerin ist seit dem 1. Februar 2004 als Bauingenieurin bei einer obersten Bundesbehörde beschäftigt. Nach ihrer Überleitung in den TVöD wurde sie am 1. Oktober 2007 der regulären Stufe 4 der Entgeltgruppe 11 zugeordnet. Die Klägerin ist der Ansicht, die Lebensaltersstufenregelung des BAT habe sie wegen ihres Alters diskriminiert. Dies setze sich im TVöD fort. Ihr müsse deshalb wie älteren Angestellten seit dem 1. Oktober 2007 ein Entgelt nach der höchstmöglichen Stufe 5 der Entgeltgruppe 11 gezahlt werden.
Im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV soll nun vom EuGH geklärt werden, wie der Konflikt zwischen dem primärrechtlich gewährleisteten allgemeinen Gleichheitssatz und dem ebenfalls primärrechtlich gewährleisteten Recht der Tarifvertragsparteien auf Kollektivverhandlungen, welches auch deren
Zu der Frage, ob die im BAT vorgesehene Staffelung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen das Verbot der
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) -
Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. September 2008 - 20 Sa 2244/07 -
In einem weiteren Verfahren (- 6 AZR 481/09 -) aus dem Land Hessen, wo der BAT noch bis 31. Dezember 2009 angewendet wurde, hat das Gericht entsprechend § 148 ZPO die Verhandlung bis zur Erledigung des das Land Berlin betreffenden Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2010
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht
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Dokument-Nr. 9688
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