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Das Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Angestellter Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil des tariflichen Ortszuschlages hat, wenn im Tarifvertrag eine zeitliche Ausschlussfrist vereinbart war.
Angestellte der Beklagten erhalten gemäß § 29 des dort geltenden Manteltarifvertrages einen
Der bei der Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigte Kläger erhielt in der Zeit von Oktober 1999 bis Juni 2001 das
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Zahlungsklage abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem Sechsten Senat blieb erfolglos. Seine Ansprüche sind gem. § 67 des Manteltarifvertrages verfallen. Die Beklagte hat einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen und durfte sich ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 91/07 des BAG vom 13.12.2007
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Dokument-Nr. 5318
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