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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.05.2024
6 AZR 152/22 (A) -

Massenentlassung: Rechtsfolgen von Fehlern im Anzeigeverfahren

BAG ruft EuGH an

Plant ein Unternehmen eine Massenentlassung, muss es die Arbeitsagentur darüber informieren - anderenfalls könnten die Kündigungen nichtig sein. Was aber, wenn die Anzeige fehlerhaft ist und die Agentur diese nicht beanstandet? Diese Frage hat das BAG nun dem EuGH vorgelegt.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung. Entscheidungserheblich ist, ob diese bei der Agentur für Arbeit ordnungsgemäß angezeigt wurde.

Anfrage an Zweiten Senat und zusätzlich Anfrage an den EuGH

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG bei dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts angefragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält, dass eine im Rahmen einer Massenentlassung erklärte Kündigung nichtig ist, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs keine oder eine fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG vorliegt.

Der Zweite Senat hat das Anfrageverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Beantwortung von erforderlichen Fragen zur Auslegung der den §§ 17 ff. KSchG zugrundeliegenden Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ersucht. In Ergänzung dieser Vorlage hat der Sechste Senat den EuGH um die Auslegung des Unionsrechts u.a. dazu ersucht, ob der Zweck der Massenentlassungsanzeige erfüllt ist, wenn die Agentur für Arbeit eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige nicht beanstandet und sich damit als ausreichend informiert betrachtet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2024
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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