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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.02.2009
6 AZR 110/08 -

Bei der Insolvenz eines Einzelunternehmers bestehen weiterhin die Ansprüche der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes auf Sozialkassenbeiträge

BAG zu den Ansprüchen der ZVK auf Sozialkassenbeiträge nach Insolvenz eines Einzelunternehmers

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Einzelunternehmers, der einen Betrieb des Bauhauptgewerbes betrieben hat, ändert für sich allein nichts an der weiteren Anwendbarkeit des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb einstellt und allen Arbeitnehmern kündigt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass im Insolvenzfall der Insolvenzverwalter der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) die Sozialkassenbeiträge bis zur rechtlichen Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse schuldet. Daran ändert grundsätzlich auch eine Freigabe des Betriebsvermögens des Schuldners nichts. Soweit es nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar ist, hat die Freigabe nur deklaratorische Bedeutung. Im Übrigen führt die Freigabe allein nicht zu einem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Schuldner.

Sachverhalt

Die ZVK hat vom beklagten Insolvenzverwalter die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangt. Der Schuldner führte einen Baubetrieb als Einzelunternehmer. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Insolvenzverwalter den beiden Arbeitnehmern unter Beachtung der einschlägigen Kündigungsfrist und erklärte „rein vorsorglich“ die Freigabe des Betriebsvermögens aus der Insolvenzmasse. Die Zahlung der Sozialkassenbeiträge lehnte der Insolvenzverwalter mit der Begründung ab, aufgrund der Einstellung des Geschäftsbetriebs sowie der Freigabe der Betriebsmittel sei der Baubetrieb erloschen und damit die Zahlungspflicht entfallen. Die Klage der ZVK hatte in allen Instanzen Erfolg.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/09 des BAG vom 05.02.2009

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2007
    [Aktenzeichen: 5 Sa 1604/06]
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