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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.07.2007
5 AZR 848/06 -

Berufungsfrist: Fristversäumnis des Rechtsanwalts kann nach Verhängung eines Berufsverbots nicht mehr der Partei zugerechnet werden

Rechtsanwaltskammer verhängte Berufsverbot

Einer Partei wird eine durch einen Rechtsanwalt verschuldete Fristversäumnis zugerechnet. Dies gilt aber nicht, wenn dem Rechtsanwalt die Zulassung entzogen worden ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Wird die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft widerrufen und die sofortige Vollziehung der Verfügung im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet, kommt dem die Wirkung eines vorläufigen Berufsverbots zu (§§ 16, 155 Bundesrechtsanwaltsordnung). Der Rechtsanwalt ist dann nicht mehr Bevollmächtigter, dessen Verschulden der Partei gemäß § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung zugerechnet wird. Auf die Gründe für das Berufsausübungsverbot kommt es nicht an.

Im Streitfall hatte die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf den Widerruf der Zulassung des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts verfügt, nachdem diesem ein klageabweisendes Urteil des Arbeitsgerichts zugestellt worden war. Der Kläger erfuhr hiervon erst nach Ablauf der Berufungsfrist. Das Landesarbeitsgericht hat die verspätet eingelegte Berufung unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht die Zulässigkeit der Berufung bejaht. Ein Verschulden des Rechtsanwalts könne nach Verhängung des Berufsverbots nicht mehr zugerechnet werden und der Kläger habe die Fristversäumung auch nicht selbst verschuldet.

der Leitsatz

Das Verschulden eines Rechtsanwalts, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit sofortiger Wirkung widerrufen worden ist, kann der von ihm vertretenen Partei nicht gem. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 55/07 des BAG vom 18.07.2007

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2006
    [Aktenzeichen: 14 Sa 57/06]
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