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Verbietet der Auftraggeber oder Kunde den Arbeitgeber unter Berufung auf vertragliche Pflichten einen bestimmten Arbeitnehmer einzusetzen, so steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich dennoch der Vergütungsanspruch zu. Denn ein Unvermögen an der Erbringung der Arbeitsleistung liegt in einem solchen Verbot nicht. Soweit dem Arbeitgeber die Annahme der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nicht unzumutbar ist, befindet sich der Arbeitgeber somit im Annahmeverzug. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein an einem Berliner
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und wies daher die Revision der Flughafenbetreiberin zurück. Dem Sicherheitsmitarbeiter habe gemäß § 615 Satz 2 BGB ein Anspruch auf
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sei der
Ein vom
Der Flughafenbetreiberin sei die Annahme der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23643
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