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Sonn- und Feiertagszuschläge sind geeignet den Mindestlohnanspruch zu erfüllen. Daher steht einem Arbeitnehmer neben dem Anspruch auf Mindestlohn nicht zusätzlich der Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge zu. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhob im Jahr 2015 eine in einem Seniorenheim beschäftigte Arbeitnehmerin gegen ihre Arbeitgeberin Klage auf Zahlung der Sonn- und
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Arbeitnehmerin zurück. Ihr habe zwar ein Anspruch auf Sonn- und
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts seien Zuschläge für Sonn- und Feiertage mindestlohnwirksam, also geeignet den Mindestlohnanspruch zu erfüllen. Mindestlohnwirksam seien alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgelte mit Ausnahme von Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen. Sonn- und
Sonn- und
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27550
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