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Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 12.01.2005
5 AZR 617/01 -

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 12.01.2005
5 AZR 279/01 -

Bürgenhaftung für das Mindestentgelt im Baugewerbe

Nach § 1 a AEntG haftet ein Generalunternehmer, der einen Nachunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die Mindestlohnansprüche der bei dem Nachunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Diese Vorschrift ist verfassungsgemäß. Der hierdurch bewirkte Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Unternehmerfreiheit des Generalunternehmers ist durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in dem Vorabentscheidungsverfahren vom 12. Oktober 2004 (C 60/03) hat der Senat entschieden, dass die in § 1 a AEntG angeordnete Bürgenhaftung auch mit der durch Art. 49 EG gewährleisteten Freiheit des Dienstleistungsverkehrs vereinbar ist. Der Haftung nach § 1 a AEntG unterliegt nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst werden Annahmeverzugsansprüche sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung.

In den vom Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Fällen haben portugiesische Bauarbeiter, die bei Nachunternehmen beschäftigt waren, Lohnansprüche gegen die jeweiligen Generalunternehmen geltend gemacht. Die Klagen waren erfolgreich, soweit die Kläger die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns im Baugewerbe für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden verlangt haben. Weitergehende Ansprüche auf Annahmeverzugslohn wegen unterbliebener Annahme der angebotenen Arbeitsleistung sowie Zinsansprüche wegen Zahlungsverzugs des Arbeitgebers wurden abgewiesen.

Hinweis auf Vorinstanzen: LAG Berlin Urteil vom 31. August 2001 - 6 Sa 495/01 - und Urteil vom 14. Februar 2001 - 15 Sa 2121/00 -

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 2/05 des Bundesarbeitsgerichts

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