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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an.
Auf eine vorherige Anfrage haben die anderen Senate des Bundesarbeitsgerichts mitgeteilt, dass hiergegen keine Einwendungen bestehen bzw. an entgegenstehenden älteren Entscheidungen nicht festgehalten werde.
In dem zu entscheidenden Rechtsstreit ging es um die Feststellung der Höchstarbeitszeit von Rettungssanitätern. Beklagter Arbeitgeber war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter ein Landkreis sowie zwei Hilfsorganisationen sind. Die Revision der beklagten Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde wegen Versäumung der Revisionsfrist als unzulässig verworfen.
Hinweis zur Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Teilurteil vom 16. September 2003, - 9 Sa 649/02 -
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Arbeitsgerichtsverfahren aktiv und passiv parteifähig.
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Quelle: Pressemitteilung Nr. 87/04 des Bundesarbeitsgerichts
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Dokument-Nr. 59
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