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Ein Arbeitnehmer, der sich erfolgreich gegen eine unwirksame Kündigung gewehrt hat und vorübergehend Arbeitslosengeld erhalten hat, kann seinen Arbeitgeber auf Zahlung des noch nicht gezahlten Arbeitsentgelts an die Bundesagentur für Arbeit verklagen, auf die der Anspruch wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld übergegangen ist. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Nach allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts kann die
Im Streitfall hatte der klagende Arbeitnehmer im Anschluss an eine Kündigung des Arbeitgebers für sieben Monate Arbeitslosengeld bezogen. Die Kündigung wurde später durch rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts für unwirksam erklärt. Mit Zustimmung der Bundesagentur klagte der Arbeitnehmer daraufhin gegen den Arbeitgeber auf Zahlung der Arbeitsvergütung in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes an die Bundesagentur. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Bundesagentur ist Inhaberin der auf sie übergegangenen Vergütungsansprüche.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist sie nicht im Interesse des Klägers verpflichtet, die übergegangenen Ansprüche selbst gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Sie konnte ihre Zustimmung zu einer gerichtlichen Geltendmachung durch den Kläger auch noch nach Klageerhebung wirksam erteilen. Das erforderliche schutzwürdige Interesse des Klägers liegt darin, dass er aufgrund der Erstattung an die Bundesagentur länger oder eher wieder Arbeitslosengeld beziehen kann. Die Vergütungsansprüche beruhen auf dem Annahmeverzug, in den der Arbeitgeber wegen des Ausspruchs der unwirksamen Kündigung gekommen war. Ein Verfall nach tariflichen Ausschlussklauseln ist im Streitfalle nicht eingetreten.
Unter
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/08 des BAG vom 19.03.2008
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Dokument-Nr. 5791
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