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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.03.2017
5 AZR 424/16 -

BAG: Einhaltung des Mindestlohns durch Treueprämie als Teil der Vergütung

Treueprämie ist mindestlohnwirksam

Zahlt der Arbeitgeber neben der Grundvergütung noch eine Treueprämie als Teil der Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit, so ist die Prämie mindestlohnwirksam. Der Arbeitgeber kann daher durch die Zahlung einer Treueprämie den Mindestlohn einhalten. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall zahlte die Betreiberin eines Schlacht- und Verarbeitungsbetriebes für Geflügel ihren Arbeitnehmern eine Treueprämie für kontinuierlichen Arbeitseinsatz, wenn der Arbeitnehmer über die gesamte Dauer eines Monats ohne Fehlzeiten gearbeitet hat. Ohne Berücksichtigung der Treueprämie würde die Arbeitgeberin nicht den Mindestlohn einhalten. Eine Arbeitnehmerin war nunmehr der Meinung, dass die Treueprämie keine Auswirkung auf den Mindestlohn habe und klagte daher auf Zahlung des Mindestlohns. Das Arbeitsgericht Leipzig und das Sächsische Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision der Arbeitnehmerin.

Kein Anspruch auf Mindestlohn

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und wies daher die Revision der Arbeitnehmerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf den Mindestlohn zu, da die Arbeitgeberin diesen bereits zahle.

Treueprämie findet auf Mindestlohn Berücksichtigung

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei die gezahlte Treueprämie mindestlohnwirksam, so dass sie Auswirkung auf den Mindestlohn habe. Die Arbeitgeberin habe die Treueprämie vorbehaltlos neben der Grundvergütung als Teil der Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt. Die Treueprämie erfülle damit als im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Geldleistungen die Zwecke der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft und TV Mindestbedingungen, die ihrerseits die Anrechnung von Prämien auf den Mindestlohn nicht ausschließen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Leipzig, Urteil vom 27.11.2015
    [Aktenzeichen: 12 Ca 1578/15]
  • Landesarbeitsgericht Sachsen, Urteil vom 24.05.2016
    [Aktenzeichen: 3 Sa 711/15]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2017, 2428Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 2428
  • NZA 2017, 1073Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2017, Seite: 1073

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