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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2010
5 AZR 317/09 -

BAG: Kein tariflicher Feiertagszuschlag für Ostersonntag

Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag

Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage vor, haben Arbeitnehmer dennoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für Ostersonntag. Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

Die Kläger sind seit Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse findet der Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/ Bremen Anwendung. Nach dessen § 5 Abs. 1 Buchs. f) ist für Arbeit an Feiertagen ein Zuschlag in Höhe von 175 % zu zahlen. Nach § 4 Abs. 5 MTV ist Feiertagsarbeit die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit. In der Vergangenheit zahlte die Beklagte für die Arbeit am Ostersonntag stets einen Zuschlag in Höhe von 175 % und wies die Zahlung in den Lohnabrechnungen als Feiertagsvergütung aus. Im Jahre 2007 leistete sie nur den tariflichen Sonntagszuschlag in Höhe von 75 %.

Kläger verlangen höheren Feiertagszuschlag für Sonntagsarbeit

Mit ihrer Klage fordern die Kläger die Zahlung des höheren Feiertagszuschlags. Sie sind der Auffassung, Oster- und Pfingstsonntag seien in der christlichen Welt Feiertage.

Kein Anspruch auf Feiertagszuschlag aus betrieblicher Übung

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein tariflicher Anspruch besteht nicht, weil Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheidet ebenfalls aus. Die Beklagte erfüllte in der Vergangenheit aus Sicht der Belegschaft lediglich ihre vermeintliche tarifliche Verpflichtung, ohne übertarifliche Ansprüche zu begründen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2010
Quelle: ra-online, BAG

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 03.03.2009
    [Aktenzeichen: 3 Sa 244/08]
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