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Kann ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aufgrund witterungsbedingter Hindernisse auf dem Arbeitsweg nicht erbringen, so leitet sich daraus kein Anspruch auf Bezahlung der Fehlzeit ab. Der Hinderungsgrund muss in der Person selbst begründet liegen und darf nicht eine Vielzahl von Arbeitnehmern betreffen, damit ein Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger im vorliegenden Fall war
In der Begründung des Klägers hieß es, er sei durch ein unverschuldetes Unglück an der Arbeitsleistung gehindert worden. Das Unternehmen trat dem entgegen und meinte, dass witterungsbedingte Ausfallzeiten auf objektiven Leistungshindernissen beruhen würden, die sich auf eine unbestimmte Vielzahl von Arbeitnehmern gleichzeitig auswirkten. In diesem Fall treffe das Unternehmen keine Verpflichtung zur
Das Gericht bestätigte die Auffassung des Arbeitgebers. Es bestehe kein Anspruch auf
Die beschriebene Regelung gelte jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme liege vor, wenn nach § 616 Abs. 1 BGB der Grund für die Arbeitsverhinderung in der Person des Arbeitnehmers liege. Dies sei anzunehmen, wenn sich das Ereignis auf den körperlichen oder seelischen Zustand des Betroffenen auswirke oder ihn in einer Weise treffe, dass ihm die Arbeitsleistung nicht zugemutet werden kann, weil er erst einmal seine eigenen Angelegenheiten ordnen müsse. Im vorliegenden Fall konnte eine solche Ausnahme jedoch nicht festgestellt werden. Da durch das Fahrverbot eine ganze Region betroffen war, liege kein Leistungshindernis wegen besonderer persönlicher Verhältnisse vor. Damit verwirkliche sich für den Kläger lediglich das allgemeine
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1982 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2012
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht (vt/st)
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Dokument-Nr. 12917
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