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Bekommt ein Arbeitnehmer wegen einer verspäteten Lohnzahlung zunächst Leistungen vom Jobcenter, so stellt die Rückzahlungspflicht der Leistung bei Auszahlung des Lohns keinen vom Arbeitgeber zu ersetzenden Schaden dar. Eine Freistellung von der Rückzahlungspflicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens kommt nicht in Betracht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da sein Arbeitgeber den Lohn für Mai 2014 nicht auszahlte, beantragte ein Arbeitnehmer beim
Sowohl das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau als auch das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt gaben der Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision des Arbeitgebers.
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Arbeitgebers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Arbeitnehmer stehe kein Anspruch auf Freistellung der Erstattungsforderung des Jobcenters zu. Ist der Arbeitgeber mit der
Ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27334
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