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Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt.
Der Kläger war seit März 2021 als Helfer bei der Beklagten beschäftigt. Er legte am Montag, dem 2. Mai 2022, eine
Ab dem 1. Juni 2022 war der Kläger wieder arbeitsfähig und nahm eine neue Beschäftigung auf. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert. Dem widersprach der Kläger, weil die
Die Revision der Beklagten hatte teilweise - bezogen auf den Zeitraum vom 7. bis zum 31. Mai 2022 - Erfolg. Ein Arbeitnehmer kann die von ihm behauptete
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2023
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 33574
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