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Umkleide- und Waschzeiten von Müllmännern sind nur dann vergütungspflichtig, wenn es dazu ausdrückliche Regelungen gibt. Müllmänner dürfen eine Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 1 BGB nicht erwarten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein bei einem privaten Entsorgungsbetreib beschäftigter Fahrer und Müllwerker musste vor Arbeitsbeginn im Betrieb die vorgeschriebene Schutzkleidung anlegen. Nach Arbeitsende war er verpflichtet, die Kleidung nach dem Waschen und Duschen wieder zu wechseln. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin meinte der
Das Bundesarbeitsgericht verneinte zunächst einen Anspruch auf
Der Vergütungsanspruch habe sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zudem nicht aus § 612 Abs. 1 BGB ergeben. Danach gelte eine
Zwar sei das Umkleiden und Waschen als Dienstleistung bzw. Arbeit zu werten gewesen, so das Bundesarbeitsgericht. Unter Arbeit sei jede Tätigkeit zu verstehen, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. So habe der Fall hier gelegen. Denn der
Der Vergütungsanspruch habe dennoch nicht bestanden, so das Bundesarbeitsgericht, weil die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21504
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