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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.11.2007
5 AZR 1007/06 -

BAG: Nach Betriebsübergang kann niedrigeres Gehalt einzelvertraglich vereinbart werden

§ 613a BGB steht individueller Vereinbarung nicht entgegen

§ 613 a BGB hindert Arbeitnehmer und Betriebsübernehmer nicht, nach einem Betriebsübergang einzelvertraglich die mit dem Betriebsveräußerer vereinbarte Vergütung abzusenken. Eine solche Vereinbarung bedarf keines sie rechtfertigenden Sachgrundes. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Die Klägerin war als Verkäuferin bei einer nicht tarifgebundenen Handelsgesellschaft beschäftigt. Sie bezog monatlich ein Grundgehalt von 1.099,28 Euro brutto sowie eine Funktionszulage in Höhe von 270,98 Euro brutto. Das Arbeitsverhältnis ging am 1. Juni 2004 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Am 27. Juli 2004 vereinbarten die Parteien, das Entgelt unter Wegfall der Funktionszulage auf das bei der Beklagten tariflich geregelte Monatsentgelt von 1.041,40 Euro brutto abzusenken. Als Ausgleich erhielt die Klägerin eine Einmalzahlung in Höhe von 3.900,00 Euro. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Änderungsvereinbarung geltend gemacht und Fortzahlung der mit dem Betriebsveräußerer vereinbarten Vergütung gefordert.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben, denn die nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Neuregelung der Vergütung ist wirksam.

der Leitsatz

1. § 613 a BGB hindert Arbeitnehmer und Betriebsübernehmer nicht, nach einem Betriebsübergang einzelvertraglich die mit dem Betriebsveräußerer vereinbarte Vergütung abzusenken.

2. Ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs.1 1. Alt. BGB) erklärt worden, können andere Anfechtungsgründe nicht nach-geschoben werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 79/07 des BAG vom 07.11.2007

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 05.09.2006
    [Aktenzeichen: 1 Sa 219/06]
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