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Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann einen für den Umzug eines Unternehmens geschlossenen so genannten Umzugs-Tarifvertrag nicht kurz vor Beendigung der Verlagerung des Unternehmens einseitig beenden, weil sich die Haushaltslage zwischenzeitlich geändert hat. Auch hier ist der Arbeitgeber an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 1987 beim
Die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte auch auf die Umsetzung des Klägers den UmzugsTV anwenden muss, war in allen drei Instanzen erfolgreich. Der Kläger kann von der Beklagten die Gleichbehandlung mit denjenigen Mitarbeitern der Abteilung V verlangen, die vor dem 16. März 2006 nach Berlin umgesetzt worden sind. Die Entscheidung des Bundeskanzleramtes, den UmzugsTV nicht mehr anzuwenden, ist keine sachliche Grundlage für eine arbeitsrechtliche
Auch ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist an den arbeitsrechtlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht
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Dokument-Nr. 9817
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