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In Tarifverträgen können Gewerkschaften und Arbeitgeber vereinbaren, dass nur Mitglieder einer Gewerkschaft eine bestimmte Leistung erhalten sollen. Eine solche Differenzierung kann zulässig, entschied das Bundesarbeitsgericht im Falle einer Pflegerin, die bei der Arbeiterwohlfahrt (Awo) arbeitet und nicht in der Gewerkschaft ist. Im Tarifvertrag zwischen Awo und Verdi war eine jährliche Sonderzahlung von 535,00 € brutto nur für Verdi-Mitglieder vereinbart. Die Richter sahen diese Vereinbarung als zulässig an, denn die Klausel übe keinen "unzulässigen Druck" auf nichtorganisierte Arbeitnehmer aus, einer Gewerkschaft beizutreten . Der Betrag, der hier als Sonderzahlung vereinbart worden sei, sei zu gering.
Nicht wenige Tarifverträge enthalten in unterschiedlichen Formen Regelungen, die nur Mitgliedern der tarifschließenden
Der Rechtsstreit betraf eine Mitarbeiterin eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege, die nicht Mitglied einer
"Als Ersatzleistung wegen des Verzichts auf die Sonderzahlung ... erhalten die ver.di Mitglieder in jedem Geschäftsjahr ... eine Ausgleichszahlung in Höhe von 535,00 € brutto ... ."
Die Klägerin, die diese Leistung nicht erhielt, verlangte sie nun mit ihrer Klage.
Ebenso wie die Vorinstanz wies der Vierte Senat ihre Klage ab. Einen nach dem Tarifvertrag an sich möglichen vertraglichen Anspruch auf die „Ersatzleistung“ hatte die Klägerin nicht. Durch die Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge wurde nur sichergestellt, dass deren Regelungen in ihrem Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Die arbeitsvertragliche Verweisung sah aber nicht vor, dass sie umfassend wie ein Gewerkschaftsmitglied zu behandeln sein würde; die tariflichen Regelungen wirken nur zu Gunsten der Klägerin, wenn diese deren Voraussetzungen erfüllt. Das war im Falle des Anspruchs auf die sog. Ersatzleistung wegen der fehlenden Gewerkschaftsmitgliedschaft nicht der Fall.
Die einschlägige Bestimmung war auch hinsichtlich dieser Anspruchsvoraussetzung wirksam. In der Bestimmung, die strukturell nicht weiter geht als die tarifvertragliche Wirkung, die das Gesetz in § 4 TVG festlegt, liegt jedenfalls im vorliegenden Fall kein
Da bereits ausreichende Rechtfertigungsgründe für die vorgenommene Regelung streiten, musste der Senat nicht entscheiden, ob es solcher Rechtfertigungsgründe überhaupt bedurfte oder ob das in § 4 Abs. 1 TVG vorgezeichnete Regelungsmodell eine Regelung wie die hier gewählte ihrer Art nach sogar regelmäßig erlaubt. Ebenso wenig musste er zur Zulässigkeit der angesprochenen qualifizierten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/09 des BAG vom 18.03.2009
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Dokument-Nr. 7076
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