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Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 01.12.2004
4 AZR 55/04 -

Verbandsaustritt - Zur Kündigungsfrist für Arbeitgeber

Die beklagte Arbeitgeberin gehörte dem Arbeitgeberverband der Chemischen Industrie Saarland e.V. seit 1980 an. Dessen Satzung bestimmt eine Frist von sechs Monaten zum Jahresschluss für die Beendigung der Mitgliedschaft. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1999 kündigte die Beklagte ihre Mitgliedschaft "zum nächst möglichen Zeitpunkt". Darauf hin teilte der Arbeitgeberverband mit, dieser Termin sei nach der Satzung der 31. Dezember 2000.

Die Klägerin ist eine tarifgebundene Arbeitnehmerin der Beklagten. Sie verlangte von ihr die Weitergabe einer am 15. Mai 2000 vereinbarten und zum 1. August 2000 in Kraft getretenen Tariflohnerhöhung. Das hat die Beklagte abgelehnt. Sie sei nicht mehr tarifgebunden gewesen. Ihre Verbandsmitgliedschaft sei bereits zum 30. April 2000 durch Kündigung beendet worden. Eine über sechs Monate hinausgehende Kündigungsfrist könne durch Verbandssatzung nicht wirksam bestimmt werden. Das verletze ihr Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG.

Das Landesarbeitsgericht hat der Entgeltklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Vierten Senat keinen Erfolg. Die Beklagte hat die Kündigung ihrer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband zum 31. Dezember 2000 erklärt. Das folgt aus dem Kündigungsschreiben, wie es der Arbeitgeberverband verstehen konnte und durfte. Einen Vorbehalt hinsichtlich der Wirksamkeit der Satzungsbestimmung hatte die Beklagte nicht geäußert. An diesem Austrittszeitpunkt muss sie sich im Streit über die Dauer ihrer Tarifgebundenheit ihren Arbeitnehmern gegenüber festhalten lassen. Ob eine Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit aufgrund einer satzungsrechtlichen Kündigungsbeschränkung vorliegt, hatte der Senat nicht zu entscheiden.

Hinweis zur Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Saarland, Urteil vom 22. Oktober 2002 - 2 Sa 52/03 –

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Quelle: Pressemitteilung Nr. 92/04 des Bundesarbeitsgerichts

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