kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Begehrt ein Landschaftsgärtner, der Aufgaben des „Visual Tree Assessment“ durchführt, eine höhere Vergütung, die nach dem angestrebten tariflichen Tätigkeitsmerkmal neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordert („besonders hochwertige Arbeiten“), hat er vorzutragen, welches fachliche Können die Ausgangslohngruppe erfordert und aus welchen Gründen die Anforderungen der Heraushebungslohngruppe gegeben sind. Zur Beurteilung, ob besonders hochwertige Arbeiten vorliegen, ist ein wertender Vergleich zwischen den Anforderungen der beiden Lohngruppen erforderlich.
Der Kläger ist gelernter Landschaftsgärtner und bei dem beklagten Land seit 1985 beschäftigt. Er wurde auf Grund seiner mehrjährigen Tätigkeit als Landschaftsgärtner nach der Lohngr. 5a der Anlage 1 zum Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum Bundesmanteltarif für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe entlohnt. Seit Beginn des Jahres 2003 ist er damit betraut, Bäume nach den Grundsätzen des „Visual Tree Assessment“ zu untersuchen. Es handelt sich dabei um eine Baumuntersuchungsmethode, bei der Bäume durch Sichtkontrolle auf verdächtige biologische und mechanische Defektsymptome überprüft werden. Bei entsprechendem Verdacht erfolgen weitergehende Untersuchungen mit einfachem Werkzeug. Der Kläger begehrt die Zahlung von Lohn nach der Lohngr. 6 („besonders hochwertige Arbeiten“) für die Zeit ab dem Jahr 2003 und für die Zeit ab dem Jahr 2006 wegen zwischenzeitlichen Bewährungsaufstiegs nach der Lohngr. 7. Dieser stehe ihm auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu, weil das beklagte Land einen Arbeitnehmer mit vergleichbarer Tätigkeit in die Lohngr. 6 eingruppiert habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr insoweit entsprochen, als der Kläger „hochwertige Arbeiten“ i.S.d. Lohngr. 5 verrichte und wegen dreijähriger Bewährung jetzt in die Lohngr. 6 eingruppiert sei. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des Klägers, mit der er den Anspruch auf eine höhere
1. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine einem bestimmten Beruf entsprechende Tätigkeit ("Normaltätigkeit") gefordert, sind die Ausbildungsinhalte dieses Berufs während des streitigen Anspruchszeitraums maßgebend. Sie bilden die Vergleichsgrundlage für die Prüfung, ob sich eine Tätigkeit durch "besonders hochwertige Arbeiten" heraushebt.
2. Bestimmt sich die Eingruppierung eines Landschaftsgärtners nach Aufbaufallgruppen, sind diejenigen Tatsachen darzulegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich zwischen der (Normal-)Tätigkeit eines Landschaftsgärtners und derjenigen mit dem herausgehobenen Tätigkeitsmerkmal ermöglichen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 67/08 des BAG vom 27.08.2008
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BAG_4-AZR-48407_BAG-zur-Eingruppierung-eines-Landschaftsgaertners~N6603
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 6603
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.